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Baumfällgenehmigung Rastatt: Wann Fällung erlaubt ist

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Baumfällgenehmigung Rastatt: Wann Fällung erlaubt ist

Baumfällgenehmigung in Rastatt: Wann darf ich meinen Baum fällen?

💡 Das Wichtigste in Kürze:

  • Vom 1. März bis 30. September gilt bundesweit ein generelles Fällverbot für Bäume und Hecken
  • Viele Städte wie Rastatt schützen zusätzlich größere Bäume durch kommunale Baumschutzsatzungen
  • Ohne Genehmigung drohen erhebliche Bußgelder und Ausgleichspflanzungen

Wer kennt das nicht: Der Baum im eigenen Garten wird zu groß, die Äste hängen über den Nachbarzaun oder ein Sturm hat ihn beschädigt. Wer in Rastatt oder der Region lebt, sollte wissen, dass nicht jeder Baum einfach gefällt werden darf. Es gibt strenge gesetzliche Regelungen und kommunale Vorschriften. Dieser Artikel klärt auf, wann eine Genehmigung erforderlich ist und welche Fristen Sie beachten müssen.

Brauche ich überhaupt eine Genehmigung?

Ob Sie eine Fällgenehmigung benötigen, hängt von zwei Faktoren ab: dem Bundesrecht und der kommunalen Baumschutzsatzung Ihrer Stadt. Das Bundesnaturschutzgesetz schützt grundsätzlich alle Bäume und Hecken während der Brutzeit von Vögeln. Darüber hinaus erlassen viele Kommunen — auch in Rastatt und Umgebung — eigene Baumschutzsatzungen. Diese schützen oft Bäume ab einem bestimmten Stammumfang, typischerweise ab 80 bis 120 Zentimetern. Informieren Sie sich bei der zuständigen Behörde Ihrer Stadt, welche Größen lokal geschützt sind. Dies ist der erste Schritt vor jeder geplanten Fällung.

Die wichtigste Frist im Jahr: Das Fällverbot von März bis September

Das Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 BNatSchG) regelt bundesweit ein striktes Fällverbot: Vom 1. März bis zum 30. September dürfen Bäume, Sträucher und Hecken nicht gefällt oder stark zurückgeschnitten werden — unabhängig davon, ob sie unter Schutz stehen oder nicht. Dieser Zeitraum ist die Brutsaison vieler Vogelarten. Auch in Rastatt gilt diese Regelung ohne Ausnahme. Wer in dieser Zeit trotzdem fällen möchte, benötigt eine spezielle Genehmigung oder einen triftigen Grund. Planen Sie Ihre Fällungen daher am besten für Oktober bis Februar ein.

Wann darf ich auch in der Schonzeit fällen?

Es gibt Ausnahmefälle, in denen das Fällverbot durchbrochen werden kann. Wenn ein Baum eine akute Gefahr für Personen oder Gebäude darstellt — etwa durch Schäden im Stamm oder stark abgestorbene Äste — ist eine sofortige Fällung möglich. Auch kranke Bäume können außerhalb der Schonzeit entfernt werden. In solchen Fällen sollten Sie die Gefahr fotografisch dokumentieren und die zuständige Behörde informieren. Alternativ können Sie beim Bauamt oder Umweltamt einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen. Eine Begründung mit Fotos erhöht die Chancen auf Bewilligung erheblich. Halten Sie alle Dokumentationen sorgfältig auf, um Missverständnisse auszuschließen.

Den Antrag stellen: So geht's richtig

Um eine Baumfällgenehmigung zu erhalten, reichen Sie einen Antrag beim zuständigen Bauamt oder Umweltamt Ihrer Stadt ein. Erforderlich sind in der Regel ein oder mehrere Fotos des Baumes, ein Lageplan oder eine genaue Adressangabe und eine schriftliche Begründung, warum der Baum gefällt werden muss. Im Bürgeramt der Gemeinde erhalten Sie ein Antragsformular. Die Bearbeitung dauert typischerweise zwei bis vier Wochen. Geben Sie daher ausreichend Zeit ein, wenn Sie zu einem bestimmten Zeitpunkt fällen möchten. Auch in Rastatt und der unmittelbaren Umgebung gelten diese Standardvorgaben.

Was passiert ohne Genehmigung?

Die Strafe für unerlaubte Baumfällungen kann empfindlich ausfallen. Nach dem Landesnaturschutzgesetz drohen erhebliche Bußgelder. Zusätzlich wird der Eigentümer oft zur Ersatzpflanzung verpflichtet — und zwar in mehrfacher Ausführung, je nach Größe des gefällten Baumes. Neue Bäume müssen gepflegt werden, bis sie angewachsen sind. Die Gesamtkosten können schnell in den vier- oder fünfstelligen Bereich gehen. Sparen Sie sich dieses Risiko und beantragen Sie rechtzeitig eine Genehmigung. Ein förmliches Verfahren ist deutlich günstiger als Bußgelder und Ausgleichspflanzungen.

Häufig gestellte Fragen

Darf ich meinen Baum im Winter fällen, ohne zu fragen?
Nein. Auch im Winter (Oktober bis Februar) benötigen Sie eine Genehmigung, falls der Baum unter die kommunale Baumschutzsatzung fällt. Das Fällverbot des Bundesnaturschutzgesetzes ruht zwar, aber lokale Schutzbestimmungen gelten das ganze Jahr über.

Muss ich die Fällung durch einen Fachbetrieb durchführen lassen?
Das hängt von der Größe und Komplexität ab. Viele Genehmigungsbescheide schreiben vor, dass ein zertifizierter Baumpfleger die Arbeit ausführen muss. Erkundigen Sie sich bereits im Genehmigungsantrag nach dieser Anforderung.

Was zählt als Gefahr im Sinne des Notfallausnahmefalls?
Eine akute Gefahr liegt vor, wenn der Baum durch Pilzbefall, Risse, abgestorbene Äste oder Schieflage unmittelbar Menschen oder Eigentum bedroht. Eine bloße ästhetische Störung oder Unbequemlichkeit reicht nicht aus.

Planen Sie Ihre Baumarbeiten rechtzeitig und holen Sie bei Unsicherheit frühzeitig eine schriftliche Auskunft von der zuständigen Behörde ein. In Rastatt und der gesamten Region gilt: Eine kurze Anfrage spart später große Probleme.

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